Stand: 29.05.2025

1. Vertragstyp und Zustandekommen 

Es handelt sich um einen Behandlungsvertrag nach § 630 a ff BGB in Verbindung mit 
§ 611 ff BGB, der dann zustande kommt, wenn der Patient diesen Behandlungsvertrag 

unterschrieben hat oder in anderer Weise das Angebot der Praxis, ihre Dienstleistung 

anzubieten, formlos angenommen hat. 

Die Praxis ist berechtigt, den Behandlungsvertrag abzulehnen, wenn ein erforderliches 

Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann und es um Krankheiten geht, die in der Praxis aufgrund der Spezialisierung auf Osteopathie oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandelt werden können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Praxis für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschl. Untersuchung und Beratung erhalten. 


2. Vertragsinhalt und Dienstleistungsbeschreibung 

Vertragsinhalt sind physiotherapeutische Dienstleistungen und Dienstleistungen auf dem Spezialgebiet der Osteopathie

Osteopathie ist eine besondere Form der Untersuchung und Behandlung von 

schmerzhaften sowie auch symptomfreien Störungen der Muskel-, Gelenk-, Nerven- und Organfunktionen. Sie wird vor allem bei Erkrankungen, Problemen und Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe, des Nervensystems und des Cranio-Sacralen Systems angewandt. Mit Hilfe der Osteopathie können sowohl akute als auch chronische Beschwerden therapiert werden. Es wird nicht nur das Krankheitsbild bzw. die Symptome an sich behandelt, sondern der Mensch in seiner Gesamtheit. Ziel der Therapie ist immer die Wiederherstellung und Stärkung des Gleichgewichtes der Körperfunktionen.

Auch bei unten genannten Gegenanzeigen ist eine eingeschränkte Behandlung möglich, sofern eine korrekte medizinische/ärztliche Abklärung vorangegangen ist und der Behandler durch den Patienten informiert wurde. Osteopathie ist wegen des ganzheitlichen Ansatzes nicht für alle Krankheiten geeignet.
Der Gang zum spezialisierten Facharzt oder zum Allgemeinarzt kann durch Osteopathie nicht ersetzt werden!

3. Honorierung und wirtschaftliche Belehrung, Zahlungsmodalitäten 

a) Die Praxis vereinbart Honorare in aller Regel nach einem Stundensatz von 90,- Euro.

Eine Abrechnung nach GebüH ist nicht möglich.
b) Der Ersttermin wird mit 100,- Euro berechnet und einer Länge von 90 Minuten.

c) Das Honorar wird nach Rechnungsstellung gemäß den Angaben auf der Rechnung sofort fällig und ist zu überweisen.
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag unter Angabe der Rechnungsnummer. Alternativ kann der Betrag vor Ort auch Bargeldlos bezahlt werden.


4. Krankenversicherung und Erstattung

a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teil-Erstattung des Honorars durch die bezeichnete Versicherung hat, so berührt dies die Honoraransprüche gegenüber der Praxis nicht. Die Praxis hat für ihre Dienste Anspruch auf das Honorar auch dann, wenn die bezeichnete Versicherung oder sonstige Dritte nicht oder nicht in voller Höhe leisten. Die Praxis führt keine Direktabrechnung mit der bezeichneten Versicherung durch und stundet auch Honorare oder Honoraranteile nicht im Hinblick auf eine mögliche Erstattung. Lehnt die bezeichnete Versicherung die Erstattung ganz oder teilweise ab, so ist das Honorar dennoch zu bezahlen. 

b) Soweit die Praxis im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung dem Patienten Angaben über die Erstattungspraxis Dritter macht, sind diese trotz sorgfältiger Recherche unverbindlich. Viele Krankenkassen und private Versicherungen bezuschussen oder erstatten Osteopathie. Es obliegt dem Patienten, sich hier vorab über die Erstattungspraxis seiner Versicherung Erkundigungen einzuholen und die jeweils anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Satzungsregelungen der gesetzlichen Krankenkasse zu erfragen.

5. Datenschutz – 
 Akteneinsichtsrechte und Verschwiegenheit des Behandlers

a) Die Praxis behandelt Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich Diagnose, Inhalt von Beratungsgesprächen, Therapie und weiteren Begleitumständen sowie den persönlichen Verhältnissen des Patienten keine Auskünfte, es sei denn, der Patient stimmt ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt nicht, wenn die Praxis aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z. B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige. 

b) Die Praxis speichert personenbezogene Patientendaten ausschließlich, soweit dies für Diagnoseberatung und Therapie sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Es gelten hier die Vorschriften der europäischen 

Datenschutzgrundverordnung. Die Praxis erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet 

personenbezogene Patientendaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrpflichten. 

Im Gesundheitsbereich gemäß § 630 g BGB (Dokumentationspflicht) sind dies 30 Jahre nach der letzten Behandlung und gemäß der Buchhaltungsvorschriften 10 Jahre nach der letzten Rechnungsstellung. 

Gesundheitsbezogene Patientendaten werden erhoben, gespeichert und verarbeitet für die Diagnose, Beratung, soweit es ausschließlich für Diagnose, Beratung und Therapie erforderlich ist. Es gelten die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung. Beide Kategorien von Daten kann die Praxis auch verwenden, wenn im Zusammenhang mit Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die Praxis oder ein Praxismitglied und seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten und Tatsachen entlasten kann. Die Daten werden entsprechend auch im Interesse der Rechtsverfolgung weitergegeben und gespeichert. 

Für alle Datenkategorien hat der Patient das Recht, Auskunft über die ihn gespeicherten Daten bei der Praxis zu erhalten, deren Löschung formlos durch einfache E-Mail zu verlangen bzw. deren Sperrung, wenn gesetzliche Aufbewahrpflichten einer vollständigen Löschung entgegenstehen. Der Patient hat weiterhin das Recht, sich bei der Landesdatenschutzbehörde zu beschweren. Die Praxis kann gespeicherte Daten auch an externe Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, beispielsweise an Rechtsanwälte, Buchhaltungsdienstleister und Steuerberater. 

c) Verlangt der Patient eine Abschrift der Patientenakte, so kann diese kostenpflichtig gemäß § 630 g BGB erstellt werden. Es werden die dem Behandelnden entstandenen Kosten berechnet. Original-Unterlagen werden nicht herausgegeben. 


6. Mitwirkung des Patienten – Stornoklausel 

a) Die Praxis ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche 

Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben erscheint. Insbesondere wenn der Patient Maßnahmen der Therapiesicherung nach dem Behandlungstermin nicht durchführt, 

Beratungsinhalte ablehnt oder es sich herausstellt, dass er schuldhaft Auskünfte zur 

Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt hat oder durch seine 

Lebensführung Therapiemaßnahmen bewusst vereitelt. 

b) Termine, die ein Patient nicht wahrnehmen kann,
sind bis spätestens ein Werktag vor dem Behandlungstermin abzusagen,
denn es bestehen Wartelisten, die nach Eingang in absteigender Reihenfolge
(der am längsten zu Wartende zuerst) abgearbeitet werden.
Die Vergabe von frei werdenden Terminen erfolgt an Patienten von der Warteliste.
Termine, die nicht ein Werktag vor Terminbeginn abgesagt werden, müssen
in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.


7. Haftungsausschluss für eingebrachte Sachen und Körperschäden

a) Für Körperschäden und Verletzungen am Leib und Leben des Patienten haftet der Praxisinhaber gemäß den gesetzlichen Vorschriften und unterhält hierfür eine 

angemessene Haftpflichtversicherung bei Baloise Sachversicherung AG Deutschland
mit einer Versicherungssumme von 10.000.000 €

b) Für Schäden an eingebrachten Sachen haftet die Praxis nur bei Vorsatz und grober 

Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit hingegen nicht. 

c) Für Körperschäden und Verletzungen an Leib und Leben, die nicht durch eine

Behandlung verursacht sind, gilt Folgendes: Der Behandler haftet im Rahmen seiner Sorgfalt und seiner allgemeinen Obhuts- und Fürsorgepflichten, jedoch nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Zudem ist die Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche insgesamt auf die Höhe der sechsfachen Behandlungskosten beschränkt, wenn und soweit der Haftungsbetrag den typischerweise vorhersehbaren Schaden übersteigt. Hiervon erfasst sind auch Nutzungsausfälle, Verdienstausfälle und Kosten für die Schadensermittlung. 

Von der Haftung ausgeschlossen sind Risiken, die sich durch Dritte und sonstige 
allgemeinen Lebensrisiken ergeben, ebenso alle Bagatellschäden bis zu einer Höhe von 150,00 €.


8. Salvatorische Klausel - Gerichtsstand- anwendbares Recht

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Behandlungsvertrags ungültig sein oder werden, wird damit die Wirkung des Behandlungsvertrags insgesamt nicht tangiert, die ungültige Vertragsklausel ist durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

9. Risiken der Untersuchung und Behandlung:

Als kurzfristige vorübergehende Reaktionen können u.a. auftreten:

  • kurzfristige Symptomverschlimmerung oder kurzes Akutwerden einer Entzündung
  • Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Fieber
  • Veränderungen der Körperausscheidungen und/oder Menstruationszyklus
  • Schlafstörungen



Durch die Behandlung ist es ggf. möglich Veränderungen in der Körperstatik, der Optik oder der körpereigenen Biochemie zu erreichen. Dies könnte zur Folge haben, das bestehende Hilfsmittel wie Fußeinlagen, Brillen oder ggf. Medikamente überprüft und angepasst werden müssen.



Schwerwiegende oder lebensbedrohliche Komplikationen sind extrem selten. 
 In seltenen Fällen – mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:400.000-1:2.000.000 – 
 kann es nach Behandlung der Wirbelsäule bei entsprechenden Voraussetzungen zu 
 einer Hirnblutung, einem Schlaganfall oder der Schädigung des Rückenmarks kommen. 

 


9. Angabe bekannter Risiken, seltener Erkrankungen

Wir bitten Sie vor Behandlungsbeginn bekannte Vorerkrankungen, Krebs jeglicher Art, 

familiäre Häufungen, Allergien, Medikamente, Unverträglichkeiten, Osteoporose

Osteopenie oder Vergleichbares bekannt zu geben, um eine spätere Befundung zu erleichtern und eine sicher Behandlung zu ermöglichen.